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Gewähr­leistung
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Anwalt für Gewährleistung – Ihre Rechte bei mangelhaften Produkten und Leistungen

Wenn ein gekaufter Gegenstand oder eine erbrachte Leistung nicht der vereinbarten Qualität entspricht, liegt ein Mangel vor. In solchen Fällen greift das Gewährleistungsrecht – ein Kernstück des österreichischen Zivilrechts.

Ob beim Autokauf, Bauprojekt, Online-Einkauf oder Werkvertrag – das Gewährleistungsrecht tangiert alle Lebens- und Wirtschaftsbereiche. Unsere Kanzlei unterstützt Sie sowohl bei der Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen als auch bei der Abwehr unberechtigter Forderungen – effizient, präzise und praxisorientiert.

Unsere
Expertise im Gewährleistungsrecht

Wir vertreten Unternehmen, Konsumenten, Bauunternehmen, Bauherren, Handwerker, Händler und Dienstleister bei sämtlichen Gewährleistungsfragen.

Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen

(z. B. Verbesserung, Austausch, Preisminderung, Vertragsrücktritt)

Abwehr unberechtigter Mängelrügen oder Rücktrittserklärungen

(Fahrzeug, Gebäude, Eigentum, Tiere)

Vertretung in Bau- und Werkvertragsstreitigkeiten

Gewährleistung bei Kaufverträgen und Dienstleistungen

Beratung zu Beweislast, Fristen und Beweisführung

Prüfung von AGB-Klauseln zur Gewährleistungsverkürzung

Wir kennen beide Seiten – und setzen Ihre Interessen konsequent durch.

Rechtsanwalt Mag. Mark Rammelmüller in Beratungssystem

Was bedeutet Gewährleistung?

Die Gewährleistung ist die gesetzliche Haftung des Verkäufers oder Werkunternehmers dafür, dass die erbrachte Leistung zum Zeitpunkt der Übergabe frei von Mängeln ist.

Sie greift unabhängig vom Verschulden – das heißt, der Unternehmer haftet auch dann, wenn ihn kein persönliches Verschulden trifft.

Im Gegensatz zum Schadenersatzrecht geht es bei der Gewährleistung nicht um Verschulden.

Gewährleistungsrechte im Überblick

Wenn ein Mangel vorliegt, kann der Käufer oder Auftraggeber folgende Rechte haben:

  • Verbesserung – der Mangel wird repariert oder behoben.
  • Austausch – die mangelhafte Sache wird ersetzt.
  • Preisminderung – der Preis wird entsprechend reduziert.
  • Wandlung (Rücktritt vom Vertrag) – wenn der Mangel nicht geringfügig ist.

Welche Option die richtige ist, hängt vom Einzelfall und vom Vertragsverhältnis (B2C oder B2B) ab.

Fristen und Beweislast

  • Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre für bewegliche Sachen und 3 Jahre für unbewegliche Sachen (z. B. Gebäude, Bauwerke). Innerhalb der ersten 6 oder 12 Monate wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war (Beweislastumkehr).
  • Vorsicht: die Gewährleistung kann unter bestimmten Voraussetzungen vertraglich eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Unternehmer können gegenüber Verbrauchern die Gewährleistung nahezu nicht einschränken!

Wir prüfen Ihre Fristen, Beweislage und Vertragsbedingungen – damit Sie Ihre Rechte nicht verlieren oder unbegründet haften.

Abwehr unberechtigter Gewährleistungsansprüche

Ebenso vertreten wir regelmäßig Unternehmen, Händler, Handwerker und Bauunternehmer, die mit unberechtigten oder überhöhten Gewährleistungsansprüchen konfrontiert sind.

Unsere Leistungen:

  • Prüfung, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt oder bloß eine gewährleistungsrechtlich irrelevante Unzufriedenheit besteht
  • Nachweis ordnungsgemäßer Vertragserfüllung
  • Abwehr von Ansprüchen
  • Prozessvertretung bei Gewährleistungsklagen

Wir vertreten Sie sachlich, klar und effizient.

Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen

Wenn Sie ein mangelhaftes Produkt oder eine fehlerhafte Leistung erhalten haben, stehen Ihnen gesetzliche Ansprüche zu.

Wir unterstützen Sie dabei, diese außergerichtlich oder gerichtlich geltend zu machen:

  • fristgerechte Mängelrüge und Beweissicherung
  • juristische Prüfung der Mängelart und Anspruchshöhe
  • Kommunikation mit Verkäufer, Auftragnehmer oder Hersteller
  • Verhandlung über Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Rückabwicklung
  • Klageführung, wenn keine Einigung erzielt wird

Wir sorgen dafür, dass Sie die Leistung erhalten, für die Sie bezahlt haben.

Typische Gewährleistungsfälle aus der Praxis

Wir vertreten regelmäßig Mandanten bei:

  • Kauf eines mangelhaften Autos
  • Baumängeln (Risse, Feuchtigkeit, Isolierung, Fertigstellungsfehler)
  • schlechter Werkleistung (Handwerker- oder Dienstleistungsfehler)
  • mangelhafter Lieferung bei Online-Shops
  • Vertragsrücktritt nach erfolgloser Nachbesserung

Unser Ziel: Rechtssicherheit und wirtschaftlich sinnvolle Ergebnisse – für beide Seiten.

Schnittstelle zu Schadenersatz und Garantie

Das Gewährleistungsrecht grenzt sich von verwandten Rechtsinstituten ab:

  • Schadenersatz: setzt Verschulden voraus
  • Garantie: ist eine freiwillige Zusage des Herstellers oder Verkäufers, die über die gesetzliche Gewährleistung hinausgeht.

Wir prüfen, welche Ansprüche Ihnen tatsächlich zustehen – und verhindern Doppelansprüche oder unzulässige Vermischungen.

Ihr rechtlicher Mehrwert im Gewährleistungsrecht

Mit unserer Expertise profitieren Sie von:

  • schneller und rechtssicherer Anspruchsprüfung
  • Vertretung auf Klags- und Beklagtenseite
  • effizienter Kommunikation
  • transparenter Kostenstruktur und klarer Strategieplanung

Wir schaffen Klarheit im Mängeldschungel – damit Sie wissen, welche Rechte (und Pflichten) Sie haben.

Beratungssituation Birgit Kaiblinger

FAQs

Wenn eine Leistung (Kaufobjekt, Werkleistung, …) nicht die vereinbarten oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften aufweist.

Wir prüfen, ob ein gewährleistungsrechtlich relevanter Mangel vorliegt.

Die Gewährleistung ist gesetzlich geregelt und teils zwingend, die Garantie ist eine freiwillige Zusatzleistung.

Wir klären, welche Ansprüche Sie aus beiden Rechtsquellen haben.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre für bewegliche Sachen und 3 Jahre für unbewegliche Sachen (z. B. Gebäude, Bauwerke). Innerhalb der ersten 6 oder 12 Monate wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war (Beweislastumkehr). 

Vorsicht: die Gewährleistung kann unter bestimmten Voraussetzungen vertraglich eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Unternehmer können gegenüber Verbrauchern die Gewährleistung nahezu nicht einschränken!

Im B2C-Bereich gelten besondere Verbraucherschutzbestimmungen.

Grundsätzlich muss der Mangel innerhalb der Gewährleistungsfristen geltend gemacht werden (meist 2 oder 3 Jahre ab Übergabe).

Vorsicht im Unternehmensverkehr (§ 377 UGB) gilt eine Rügepflicht binnen angemessener Frist.

Wir helfen, Fristen einzuhalten und Mängel rechtssicher zu rügen.

Von einem voreiligen Vertragsrücktritt ist dringend abzuraten. Unter gewissen Umständen kann jedoch ein Vertragsrücktritt möglich sein.

Wir prüfen, welche gewährleistungsrechtliche Ansprüche Ihnen zustehen.

Im B2B-Bereich ist der Ausschluss meist möglich, im B2C-Bereich (gegenüber Konsumenten) nur sehr eingeschränkt.

Wir gestalten rechtssichere AGB und Vertragsklauseln.

Innerhalb der ersten 6 oder 12 Monate wird meist vermutet, dass der Mangel schon bei Übergabe bestand. Danach trägt meist der Käufer/Übernehmer die Beweislast.

Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer gewährleistungsrechtlichen Ansprüche.

Kontaktieren Sie uns für eine Beratung im Gewährleistungsrecht

Wir vertreten Ihre Interessen mit Kompetenz und Erfahrung.

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